Die Behörde

Dienstvergehen – und dann?

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Der Maßnahmenkatalog

Welche Disziplinarmaßnahme zur Ahndung eines Dienstvergehens verhängt werden kann, ist in Art. 6 BayDG geregelt. Je nachdem, welcher der folgenden Gruppen der Beamte oder die Beamtin angehört, kommen unterschiedliche Maßnahmen in Betracht:


Aktive Beamte und Beamtinnen

- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

- Kürzung des Ruhegehalts
- Aberkennung des Ruhegehalts


Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (ohne Ehrenbeamte)

- Verweis
- Geldbuße
- Kürzung der Dienstbezüge
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

- Verweis
- Geldbuße
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Einzelheiten zu den jeweiligen Maßnahmen sind in Art. 7 bis 13 BayDG geregelt.



Verweis

Nach Art. 7 BayDG handelt es sich bei einem Verweis um den Tadel eines bestimmten Verhaltens. Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme und von der bloßen Missbilligung zu unterscheiden.

Geldbuße

Nach Art. 8 BayDG kann eine Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Bezüge festgesetzt werden. Als zweitmildeste Maßnahme kommt eine Geldbuße nur bei minderschweren Dienstvergehen in Betracht. 

Kürzung der Dienstbezüge

Nach Art. 9 BayDG handelt es sich bei der Kürzung der Dienstbezüge um die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Bezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre bzw. auf fünf Jahre bei Beamten und Beamtinnen, die sich im Eingangsamt befinden.

 Neben der finanziellen Auswirkung hat die Kürzung der Dienstbezüge auch zur Folge, dass die Beamtin oder der Beamte während des Kürzungszeitraums nicht befördert werden darf. 

Zurückstufung

Nach Art. 10 BayDG bedeutet Zurückstufung, dass der Beamte oder die Beamtin in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt wird. Zudem darf der Beamte oder die Beamtin fünf Jahre lang nicht befördert werden.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist die schärfste Disziplinarmaßnahme, die nur bei besonders schwerwiegenden Dienstvergehen in Betracht kommt, durch die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten oder die Beamtin endgültig zerstört ist. 

Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen entspricht der Kürzung der Dienstbezüge bei aktiven Beamten. Das Höchstmaß der Kürzung beträgt nach Art. 12 BayDG ein Fünftel auf fünf Jahre.

Aberkennung des Ruhegehalts

Die Aberkennung des Ruhegehalts, Art. 13 BayDG, entspricht der Entfernung aus dem Dienst bei aktiven Beamten und führt dazu, dass der Beamte oder die Beamtin den Anspruch auf Versorgung verliert.  Â