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Die wichtigsten Fragen und Antworten...

...zum Thema Prozessvertretung

In nahezu allen gegen den Freistaat Bayern gerichteten Streitverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht ist die Landesanwaltschaft Prozessvertreter des Staats – wir sind die "Anwälte" für Bayern. Dies betrifft rund 1850 Fälle pro Jahr. Hier finden Sie die relevanten Informationen zu diesem Aufgabengebiet.


Was bedeutet die "Vertretung des öffentlichen Interesses"?

Die Vertretung des öffentlichen Interesses nach § 36 VwGO übt die Landesanwaltschaft jährlich in rund 250 Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht aus. Gemäß § 5 Abs. 2 LABV hat die Vertretung des öffentlichen Interesses „daran mitzuwirken, dass das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden leidet“.

Beklagte Partei ist in diesen Verfahren nicht der Freistaat Bayern, sondern eine Kommune (Gemeinde, insbesondere kreisfreie Stadt, Landkreis, Bezirk) oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts (so auch die Bundesrepublik Deutschland).

Es handelt sich sowohl um Fälle, in denen eigene Belange der Körperschaft im Streit sind (Beispiel: Bebauungsplan, Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungseinrichtung) als auch um Fälle ausschließlicher staatlicher Belange, in denen die Körperschaft aber die zuständige Ausgangsbehörde ist (so immer, wenn eine Stadt als Kreisverwaltungsbehörde tätig ist, z.B. bei einer Baugenehmigung oder einem Versammlungsverbot).

Die VöI-Funktion sichert dem Staat unentbehrliche Mitwirkungsmöglichkeiten in Verfahren, an denen er sonst nicht beteiligt wäre:

  • Einbringen der staatlichen Belange und Argumente in den Rechtsstreit, wenn die nichtstaatliche Ausgangsbehörde (z.B. kreisfreie Stadt, aber auch der Bund) dazu nicht das Wissen oder die Fachkompetenz besitzt, z.B. der aktuellen Polizeibelange bei einer gewalttätigen Demonstration, der Ausländerrechts- und Staatsangehörigkeitsrechtsbelange bei Abschiebungs- oder Einbürgerungsfällen, der Interessen staatlicher Medien- und Rundfunkpolitik bei Prozessen von und gegen Rundfunkanstalten, der aus dem Glücksspielstaatsvertrag resultierenden Belange beim Verbot privater Sportwetten;
  • Einlegen von Rechtsmitteln im staatlichen Interesse, wenn eine nichtstaatliche Ausgangsbehörde sich nicht ihrerseits mit der weiteren Prozessführung (und dem damit verbundenen Kostenrisiko) belasten will, etwa bei Verfahren zu Demonstrationen, Ausländer- und Einbürgerungsangelegenheiten, bei Bau- und Energieanlagenprozessen; 
  • „Wächter- und Prozessbeeinflussungs-Funktion“, wenn sich aus Gerichtsentscheidungen gegenüber Kommunen (auch) Folgerungen für das staatliche Handeln ergeben können (z.B. im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit staatlicher Mustersatzungen).
Ein Vertreter des öffentlichen Interesses ist auch in Rheinland-Pfalz und Thüringen eingerichtet.

Auf Bundesebene entspricht dem VöI der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBl - siehe § 37 VwGO).
Wer sind die Prozessvertretungen bei den Regierungen?

Die Prozessvertretungen bei den Regierungen vertreten ihrerseits den Freistaat Bayern in der ersten Instanz (also vor einem der sechs Bayerischen Verwaltungsgerichte) in besonders wichtigen Verfahren oder schalten sich dort als "Vertreter des öffentlichen Interesses" (VöI) ein.

Dies sind die jeweiligen Kontaktdaten:

Regierung von Oberbayern
Z3 – Prozessvertretung
Bayerstraße 30
80335 München
Tel.: 089 5143-636
Fax: 089 5143-698
E-Mail: pvrob@reg-ob.bayern.de
Homepage: www.regierung.oberbayern.bayern.de      

Regierung von Niederbayern
Z3 - Prozessvertretung
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel.: 0871 808-01
Fax: 0871 808-1002
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de  
Homepage: www.regierung.niederbayern.bayern.de  

Regierung der Oberpfalz
Z3 – Prozessvertretung
Emmeramsplatz 8
93039 Regensburg
Tel.: 0941 5680-0
Fax: 0941 5680-1199
E-Mail: poststelle@reg-opf.bayern.de
Homepage: www.regierung.oberpfalz.bayern.de      

Regierung von Oberfranken
Z4 – Prozessvertretung
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel.: 0921 604-1497
Fax: 0921 604-41497
E-Mail: 
prozessvertretung@reg-ofr.bayern.de  
Homepage: 
www.regierung.oberfranken.bayern.de

Regierung von Mittelfranken
Z 2.2 – Prozessvertretung
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel.: 0981 53-0
Fax: 0981 531-206
E-Mail: prozessvertretung@reg-mfr.bayern.de
Homepage: www.regierung.mittelfranken.bayern.de      

Regierung von Unterfranken
Sachgebiet 10
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Tel.: 0931 380-00
Fax: 0931 380-2222
E-Mail: poststelle@reg-ufr.bayern.de  
Homepage: www.regierung.unterfranken.bayern.de  
 
Regierung von Schwaben
Z3 – Prozessvertretung
Fronhof 10
86152 Augsburg
Tel.: 0821 327-01
Fax: 0821 327-2289
E-Mail: poststelle@reg-schw.bayern.de  
Homepage: www.regierung.schwaben.bayern.de 

Wie wird der Freistaat Bayern in einem verwaltungsgerichtlichen Prozess vertreten?

Die Vertretung des Freistaats Bayern als Prozesspartei

In allen gegen den Freistaat Bayern gerichteten Streitverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht ist die Landesanwaltschaft Prozessvertreter des Staates (Ausnahme: Das Landesjustizprüfungsamt oder ein Amt für Ländliche Entwicklung war Ausgangsbehörde des Rechtsstreits, § 3 Abs. 3 Satz 3 LABV).

Die Prozessvertretung betrifft jährlich rund 1850 Fälle, vornehmlich Berufungen und Revisionen (einschließlich der Berufungs- und Revisionszulassungsverfahren), aber auch erstinstanzliche Verfahren nach den §§ 47, 48, 50 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), also Normenkontrollen und Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse bei Großvorhaben und Klagen in anderen herausgehobenen Fällen.

Der Ausgang von verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist für den Staat und das Zusammenleben der Bürger von erheblicher Bedeutung.

Neben behördlichen Alltags- und Routineentscheidungen (etwa der Erteilung einer Baugenehmigung) werden im Klagewege auch viele staatliche Leitentscheidungen oder Entscheidungen zu Großvorhaben zur gerichtlichen Überprüfung gebracht (wie z.B. zuletzt die 3. Start- und Landebahn des Flughafens München).

Das Verhältnis des Bürgers zu seinem Staat ist maßgeblich davon abhängig, inwieweit dessen Entscheidungen im Streitfall von unabhängigen Richtern bestätigt werden.

Die Prozessvertretung beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht erfordert hoch spezialisierte Rechtskenntnisse – prozessrechtlich sowie im jeweiligen materiellen Rechtsbereich – und eine vertiefte praktische Gerichtserfahrung. Der Freistaat Bayern hat deshalb seine Kräfte zentriert und mit der Landesanwaltschaft Bayern eine „Anwaltskanzlei des Staates“ geschaffen.

In allen gegen den Freistaat Bayern gerichteten Streitverfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten wird der Freistaat Bayern grundsätzlich durch die jeweilige Ausgangsbehörde vertreten; in Verfahren, die von herausgehobener Bedeutung oder prozessual schwierig erscheinen, kann er sich dort aber insbesondere durch die Prozessvertretungen bei den Regierungen vertreten lassen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 LABV).

Wie funktioniert die behördliche Zusammenarbeit?

Leitlinie für die Zusammenarbeit der Landesanwaltschaft Bayern mit Behörden und Amtspersonen
(siehe Nr. 6 der VollzBekLABV vom 10.09.2008, AllMBl 2009, S. 304, berichtigt S. 351)
 
1. Allgemeiner Grundsatz

Ziel der Landesanwaltschaft ist es, mit staatlichen und kommunalen Behörden in fallangemessen effizienter Weise zusammenzuarbeiten. Über die nachfolgenden Maßgaben hinaus sollten alle Beteiligten jeweils alles unternehmen, um die Abläufe zu erleichtern und sich gegenseitig zu unterstützen.


2. Zusammenarbeit bei Vertretung des Staates (§ 3 Abs. 1, 3, 4 und 5 LABV)

2.1 Aktenanforderung, Prozessziel, Bitte um Stellungnahme

2.1.1 In Verfahren, in denen der Freistaat Bayern nach § 5 Abs. 3 bis 5 LABV durch die Landesanwaltschaft vertreten wird, sind dieser von den beteiligten Behörden die Akten zu übersenden; gegebenenfalls fordert die Landesanwaltschaft sie an.

2.1.2 Soweit das von den staatlichen Behörden verfolgte Ziel nicht ausreichend klar ist, geben diese (insbesondere die Ausgangsbehörde und die etwa beteiligte Widerspruchsbehörde- bzw. Genehmigungsbehörde) die nötigen Hinweise („Instruktionen“).
Die Landesanwaltschaft bittet ihrerseits insbesondere um Stellungnahme, wenn

  • sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erkennbar geändert oder ein anderer Beteiligter einen neuen Gesichtspunkt vorgetragen hat,
  • eine bestimmte, von der Landesanwaltschaft ausdrücklich hervorzuhebende Frage zum Sachverhalt oder zur materiellen Rechtslage für die weitere Behandlung der Streitsache wichtig erscheint.

2.1.3 Zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und zu Streitsachen mit staatspolitischen Auswirkungen wird von der Landesanwaltschaft auch eine Stellungnahme der jeweils zuständigen obersten Staatsbehörde angefragt.

2.1.4 Die Landesanwaltschaft kann auch am Verfahren nicht beteiligte staatliche Fachbehörden und nichtstaatliche Stellen zu Einzelfragen um Stellungnahme bitten (Amtshilfeersuchen). Das Ergebnis teilt sie der Ausgangsbehörde mit.

2.2 Erarbeitung des Standpunkts der Landesanwaltschaft

2.2.1 Kommt die Landesanwaltschaft zu der Auffassung, dass das nach Nr. 2.1.2 bestimmte Prozessziel aus Rechtsgründen oder wegen der Beweislage nicht erreicht werden kann, so teilt sie das unter Darlegung ihrer Bedenken den Behörden mit. Dasselbe gilt, wenn die Auffassung der Behörde zwar rechtlich vertretbar ist, aber eine gerichtliche Entscheidung des Rechtstreits aus anderen Gründen, z.B. wegen Geringfügigkeit oder der Auswirkung auf andere Fälle, nicht ratsam erscheint. Die Landesanwaltschaft verbindet ihre Bitte um Überprüfung der Haltung ggf. mit einer Anregung zur außergerichtlichen Lösung der Streitsache (z.B. Abschluss eines Vergleichs, Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts).

2.2.2 Geben die Behörden keine Erklärung ab, legt die Landesanwaltschaft der weiteren Bearbeitung des Verfahrens ihre mitgeteilte Auffassung zugrunde. Erklären die Behörden, auf ihrem bisherigen Standpunkt zu beharren und sieht sich die Landesanwaltschaft weiterhin außerstande, ihm zu folgen, ist unter Hinweis auf etwa laufende Fristen die Entscheidung der Generallandesanwältin einzuholen. Er führt, wenn nötig, das Ausgleichsverfahren nach § 3 Abs. 7 Satz 4 LABV, Nr. 1.3 VollzBekLABV durch.

2.3 Beteiligung der Behörden am Fortgang des Verfahrens

2.3.1 Die Landesanwaltschaft teilt den Behörden auf Anfrage jederzeit den Stand des Verfahrens mit. Ihre an das Gericht gerichteten Schriftsätze gibt sie den Behörden zur Kenntnis.

2.3.2 Neues entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten und Maßnahmen des Gerichts zur Aufklärung oder zum Beweis des Sachverhalts oder zur Erörterung der materiellen Rechtslage werden der Ausgangsbehörde mitgeteilt, wenn veranlasst mit der Bitte um Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit der Bitte um Überprüfung der bisherigen Haltung. Die Nr. 2.1.2 - 2.1.4 und 2.2 gelten entsprechend. Zu Fragen des Verwaltungsprozessrechts einschließlich Prozesskostenhilfe, Streitwert- und Kostenfestsetzung kann von einer Anhörung beteiligter Behörden abgesehen werden. Vor der Zustimmung der Landesanwaltschaft zum Ruhen des Verfahrens erhält die Ausgangsbehörde im Regelfall Gelegenheit zur Äußerung.

2.3.3 Bittet die Landesanwaltschaft gem. § 3 Abs. 6 LABV Vertreter anderer Staatsbehörden zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder an einem Beweistermin, so können Kosten für die Teilnahme nicht erstattet werden. Für die Beigezogenen ist die Teilnahme Dienstpflicht. Der entsandte Vertreter untersteht der Leitung des amtierenden Landesanwalts. Der Termin ist ihm so frühzeitig wie möglich mitzuteilen.

2.3.4 Ein Vergleich kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller durch ihn zu verpflichtenden Behörden geschlossen werden. Fehlt eine solche Zustimmung, so ist in den Vergleich ein angemessen befristeter Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

2.4 Verfahren bei gleichzeitigen Petitionen

Wird während des Verfahrens wegen des Streitgegenstands eine Petition (insbesondere zum Bayerischen Landtag) eingelegt oder über eine Petition zu Gunsten des Petenten entschieden, so prüfen die beteiligten Behörden von sich aus unverzüglich, inwieweit sie ihre bisherige Haltung aufrecht erhalten und teilen dies der Landesanwaltschaft unmittelbar mit.

2.5 Ãœbermittlung einer Entscheidung

2.5.1 Entscheidungen zur Hauptsache, (je nach Erfordernis des Falles auch Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, Streitwert, Kostenerinnerung u.ä.) werden sofort den beteiligten Behörden übermittelt. Behandelt eine Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder hat sie eine Streitsache mit staatspolitischen Auswirkungen zum Gegenstand, so wird sie auch der zuständigen obersten Staatsbehörde zugeleitet.

2.5.2 Entscheidungen, die ein sofortiges behördliches Handeln oder Reaktionen auf Presseveröffentlichungen nötig machen können, werden vorab telefonisch, elektronisch oder durch Telefax übermittelt.

2.5.3 An Stellen, die nicht durch die Landesanwaltschaft an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt worden sind, können Entscheidungen nur als anonymisierte Abdrucke übermittelt werden. Über den Einzelfall hinaus wichtige Entscheidungen veröffentlicht die Landesanwaltschaft in ihrem Internetauftritt.

2.6 Rechtsmittel

Hat ein Gericht zugunsten eines Bürgers entschieden, so soll ein Rechtsmittel für den Staat nur eingelegt werden, wenn ein öffentliches Interesse die weitere Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung der dem Bürger hieraus erwachsenden Belastung erfordert (Nr. 1.4 VollzBekLABV i.V.m. § 4 Abs. 4 AGO).

Die Landesanwaltschaft bittet die Behörde bei Zuleitung einer rechtsmittelfähigen, dem Staat nachteiligen Entscheidung um Äußerung, ob und warum unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Landesanwaltschaft über die Einlegung eines Rechtsmittels gilt Nr. 2.2.2 entsprechend.

[Anmerkung: Rechtsmittel sollten grundsätzlich nicht lediglich zur Fristwahrung eingelegt werden, da im Falle einer Rücknahme des Rechtsmittels Kosten anfallen.]

2.7 Rückgabe der Behördenakten

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens erhalten Behörden ihre Akten zurück, in der Regel auf demselben Weg, auf dem sie angefordert worden waren.


3. Zusammenarbeit bei Vertretung des öffentlichen Interesses (§ 5 LABV)

3.1 Aktenanforderung

Zu Verfahren, in denen die Landesanwaltschaft nicht den Staat vertritt, fordert sie von staatlichen Behörden die Akten an, die durch das Gericht erbeten werden oder nach Einschätzung der Landesanwaltschaft für eine Beteiligung nach Nr. 3. 2 erforderlich sind. Sie bittet nichtstaatliche Behörden im Wege der Amtshilfe um Aktenvorlage oder um Auskünfte, soweit die Beteiligung es erfordert.

3.2 Beteiligung an Verfahren

Die Landesanwaltschaft beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses gem. Nr. 3.2 VollzBekLABV im Rahmen ihrer Personalkapazität an allen Verfahren, die nicht nur eine nachrangige oder ausschließlich einzelfallbezogene Problematik aufweisen. Hat die Landesanwaltschaft die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt (§ 63 Nr. 4 VwGO), ist darauf zu achten, dass sie in das Rubrum der Entscheidung aufgenommen wird und, wenn die Umstände das gebieten, gem. § 118 VwGO Berichtigung zu beantragen.

3.3 Bitte um Stellungnahme bei Beteiligung

3.3.1 War oder ist eine staatliche Behörde an der streitbefangenen Handlung beteiligt, bittet die Landesanwaltschaft diese um Stellungnahme und Aktenvorlage, wenn
  • sich das Vorbringen des Klägers oder Antragstellers gerade auf die Tätigkeit der staatlichen Behörde bezieht, oder
  • eine bestimmte, von der Landesanwaltschaft ausdrücklich hervorzuhebende Frage zum Sachverhalt oder zur materiellen Rechtslage für die weitere Behandlung der Streitsache wichtig erscheint.
3.3.2 Die Landesanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde, wenn eine beteiligte juristische Person des öffentlichen Rechts erkennbar deren fachkundiger Unterstützung bedarf.

3.3.3 Für die Anhörung sonstiger Stellen gelten die Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 entsprechend. Eine Teilnahme von Vertretern anderer Behörden (staatlicher und nichtstaatlicher) entsprechend der Nr. 2.2.3 erfolgt ausschließlich im Wege der Amtshilfe. Eine Dienstpflicht zur Teilnahme ergibt sich für Vertreter staatlicher Behörden allerdings, soweit eine Beteiligung am Verfahren stattgefunden hat, z. B. einer Gemeinde eine Weisung erteilt wurde.

3.4 Erarbeitung des Standpunkts der Landesanwaltschaft

3.4.1 Muss die Landesanwaltschaft dem Standpunkt einer nichtstaatlichen Stelle entgegentreten, so unterrichtet sie diese vorab und gibt ihr Gelegenheit zur Äußerung.

3.4.2 Erkennt die Landesanwaltschaft schon vor ihrer Äußerung im Verfahren bzw. vor der mündlichen Verhandlung, dass sie der Auffassung einer staatlichen Behörde nicht folgen kann, teilt sie das unter Darlegung ihrer Bedenken dieser Behörde mit. In geeigneten Fällen verbindet sie diese Mitteilung mit einer Anregung zur außergerichtlichen Lösung der Streitsache (z.B. Anregung zu aufsichtlichem Einschreiten).

3.4.3 Im Regelfall stellt die Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses keine Sachanträge. Sie fasst ihren Prozessvortrag statt dessen in der Feststellung zusammen, dass sie eine bestimmte Problemlösung oder den Standpunkt eines bestimmten Beteiligten für Rechtens hält. Einen Sachantrag stellt sie nur, wenn sie selbst Rechtsmittelführer ist oder ihrem Standpunkt ausnahmsweise aus wichtigem Grund besonderen Nachdruck verleihen möchte.

3.5 Beteiligung der Behörden am Fortgang des Verfahrens

Zu neuem entscheidungserheblichen Vorbringen der Beteiligten und zu Maßnahmen des Gerichts zur Aufklärung oder zum Beweis des Sachverhalts oder zur Erörterung der materiellen Rechtslage soll den Behörden im Sinne der Nrn. 3.3.1 und 3.3.2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn deren amtliche Interessen davon berührt sein können. Bei Petitionen gilt Nr. 2.4 entsprechend.

3.6. Übermittlung der Entscheidung, Rechtsmittel, Aktenrückgabe

Für die Übermittlung der Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und die Rückgabe der Akten gelten Nr. 2.5 bis 2.7 entsprechend.


4. Zusammenarbeit in anderen Fällen

4.1 Unbeschadet einer Übernahme der Vertretung durch die Staatskanzlei oder das zuständige Staatsministerium gem. § 3 Abs. 5 LABV vertritt die Landesanwaltschaft Bayern den Freistaat auch vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof.

4.2 Die Landesanwaltschaft teilt den zuständigen Stellen auf Anfrage oder aus eigenem Entschluss ihre Erfahrungen mit, wie Rechts- und Verwaltungsvorschriften verbessert und nachteilige Regelungslücken geschlossen werden können. Sie nimmt, wenn ihr dazu Gelegenheit geboten wird, zu neuen Regelungsentwürfen Stellung.

4.3 Die Information der Staatsbehörden und die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit richtet sich nach Nr. 6 VollzBekLAB i.V. mit § 8 AGO.
Wie nehme ich mit der Landesanwaltschaft Kontakt auf?

Rufen Sie uns während der Dienstzeiten an, schicken Sie uns jederzeit eine E-Mail oder senden Sie uns Ihre Unterlagen per Post. 

Die Dienststelle München:

Postanschrift:  Postfach 340148, 80098 München
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München
Telefon: 089 2130-280
Telefax: 089 2130-399
E-Mail: poststelle@lab.bayern.de
Anfahrtsplan: BayernAtlas

U-Bahnlinien U3 und U6: Station Universität sowie
Buslinie 53


Die Dienststelle Ansbach:

Hausanschrift: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
Telefon: 0981 9096-756
Telefax: 0981 9096-798
E-Mail: poststelle@lab.bayern.de
Anfahrtsplan: BayernAtlas

Wie erhalten Pressevertreter Auskunft zu einzelnen Fällen?

Wenden Sie sich dazu mit Ihrem Namen und dem Medium, für das Sie arbeiten, an die Pressestelle der Landesanwaltschaft. 
Die Pressestelle informiert über die Arbeit der Landesanwaltschaft Bayern und erteilt Auskünfte über die wichtigsten von ihr betreuten Verwaltungsstreitsachen und geführten Disziplinarverfahren.

Als Ansprechpartner der Pressestelle stehen Ihnen der Pressesprecher, Herr Oberlandesanwalt Kirchmaier, sowie der stellvertretende Pressesprecher, Herr Oberlandesanwalt Pahlke, gerne zur Verfügung.

Die Pressestelle erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Landesanwaltschaft Bayern
Pressestelle
Ludwigstr. 23
80539 München
Fax: 089 2130-399
E-Mail: presse@lab.bayern.de

Wie funktioniert der elektronische Rechtsverkehr?

Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) stellt den deutschlandweit einheitlichen Kommunikations-Standard mit Gerichten und Behörden dar. Es verschlüsselt die elektronischen Nachrichten der Beteiligten und die Signatur der beigefügten Dokumente.


In der bayerischen Staatsverwaltung kommt als EGVP insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zum Einsatz.


Die Landesanwaltschaft Bayern verfügt über zwei beBPo-Zugänge (Prozessvertretung und Disziplinarbehörde). Diese erlauben es der Landesanwaltschaft Bayern, mit den teilnehmenden Gerichten und Behörden aber auch mit Privatpersonen und sonstigen Stellen auf sicherem Weg zu kommunizieren.


§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet die Möglichkeit, elektronische Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzureichen. Diese Möglichkeit ist sowohl für die sechs Bayerischen Verwaltungsgerichte, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht gegeben.


Derzeit wird das beBPo von der Landesanwaltschaft Bayern für den Schriftverkehr mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht genutzt.


Darüber hinaus besteht für alle Behörden, Privatpersonen und sonstigen Stellen, die über einen sicheren Übermittlungsweg verfügen, die Möglichkeit, mit der Landesanwaltschaft Bayern auf diesem Weg sicher elektronisch zu kommunizieren. So können Behörden z.B. Stellungnahmen und Aktenbestandteile, die schutzbedürftige Daten enthalten, über das beBPo bzw. Rechtsanwälte entsprechende Schriftsätze über das beA (besonderes Anwaltspostfach) verschlüsselt und signiert an die Landesanwaltschaft Bayern übermitteln.


Weitere Informationen, insbesondere die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs, sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie den Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz zu entnehmen.

Informationen zum EGVP inklusive aktueller Störmeldungen finden Sie unter https://egvp.justiz.de/.

Was muss ich als Bürger zu den Prozesskosten wissen?

In allen gegen den Freistaat Bayern als Beklagten gerichteten Verfahren vor den Bayerischen Verwaltungsgerichten vertritt die zuständige Ausgangsbehörde (i.d.R. das zuständige Landratsamt) den Freistaat Bayern. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) tritt die Landesanwaltschaft Bayern als Prozessvertretung des Staates auf.
Im Anschluss an ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren werden im Falle des (Teil-)Obsiegens des Freistaats Bayern von der zuletzt vertretenden Prozessbehörde die dem Freistaat entstandenen Kosten und Aufwendungen ermittelt und dem Unterlegenen in Rechnung gestellt.


Wie werden die Kosten geltend gemacht?
Die Geltendmachung der Kosten hängt von der zugrunde liegenden Kostenentscheidung des Gerichts ab.
Obsiegt der Freistaat Bayern, macht er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Gegner geltend. Der Gegner wird i.d.R. zunächst mittels einer Kostenrechnung aufgefordert, die entstandenen Kosten zu begleichen. 
Obsiegt der Kläger/Antragsteller, kann er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Freistaat Bayern geltend machen. Er kann diesbezüglich einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht erster Instanz stellen, welches sodann per Kostenfestsetzungsbeschluss hierüber entscheidet.
Wurden die Kosten zwischen Kläger/Antragsteller und Beklagtem/Antragsgegner gequotelt, melden beide Parteien die ihnen entstandenen Aufwendungen im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens nach § 106 ZPO beim zuständigen Gericht an. Das Gericht setzt die Kosten entsprechend der gerichtlich festgelegten Quotelung per Kostenfestsetzungsbeschluss fest.


Wann werden die Kosten geltend gemacht?
Bis zur Geltendmachung der Kosten durch die Landesanwaltschaft Bayern kann eine gewisse Zeit vergehen, da die Rechtskraft der Entscheidung und ggf. die Meldung weiterer Kosten durch die Ausgangsbehörde abgewartet werden müssen.
Die Kosten können nach Erlass einer gerichtlichen Kostenentscheidung für jede Instanz gesondert geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich jedoch, sie erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend zu machen, da der Kostenausspruch in einer höheren Instanz frühere Kostenentscheidungen abändern kann.


Welche außergerichtlichen Kosten werden geltend gemacht?
Der Freistaat Bayern bringt je Rechtszug eine Pauschale von 20,00 Euro für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Ansatz. 
Für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen oder an Augenscheinsterminen können zusätzlich Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder anfallen. Außerdem werden in Einzelfällen Kosten für Fotokopien und Sachverständigengutachten in Ansatz gebracht.


Welche gerichtlichen Kosten fallen an?
Die Gerichtsgebühren werden von den Verwaltungsgerichten bestimmt und erhoben. Wenn Sie in einem Verfahren gegen den Freistaat Bayern obsiegt haben, erhalten Sie den von Ihnen geleisteten Gebührenvorschuss zurück. Bei Teilobsiegen erhalten Sie den entsprechenden prozentualen Anteil zurück.
Sollten Sie noch Fragen zu den gerichtlichen Kosten haben, dann wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Was passiert, wenn die Kostenentscheidung aus einer früheren Instanz abgeändert wurde?
Ist ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die eine geänderte Kostengrundentscheidung trifft, gegenstandslos geworden oder hat sich der Streitwert geändert, können bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden. Der bisherige Kostenfestsetzungsbeschluss wird sodann i.d.R. durch einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss ersetzt.


Können dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten erstattet werden?
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch gerichtliche Entscheidung der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt wurden.


Die Klagepartei besteht aus mehreren Personen. Wer von ihnen trägt die Kosten?
Das Gericht kann entscheiden, dass jede Person eine bestimmte Quote der Kosten zu tragen hat oder dass die Kläger/Antragsteller die Kosten als Gesamtschuldner tragen.Sind die Kläger/Antragsteller Gesamtschuldner, kann die Behörde wählen, ob sie die Gesamtkosten nur einer Person in Rechnung stellt oder ob sie die Kosten auf die Kläger/Antragsteller verteilt.


An diesem Verfahren war früher eine andere Behörde beteiligt. Wer ist zuständig?
Der Freistaat Bayern wird in erster Instanz häufig von der Ausgangsbehörde (z.B. dem Landratsamt) vertreten. In der zweiten Instanz geht das Verfahren i.d.R. auf die Landesanwaltschaft Bayern über. Die Landesanwaltschaft Bayern übernimmt sodann die Kostensachbearbeitung für das gesamte Verfahren (auch für die erste Instanz). Sie stellt gegenüber dem Kläger/Antragsteller die Kosten zugunsten der Staatskasse für das gesamte Verfahren in Rechnung und erstattet dem Kläger/Antragsteller seine Aufwendungen.


Ich habe eine Mahnung von der Staatsoberkasse Bayern erhalten. Ich habe aber bereits bezahlt. Was ist zu tun?
Die Kosten werden von der Landesanwaltschaft Bayern erhoben. Sie sind jedoch auf das Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen. Werden die Kosten nicht bis zum festgesetzten Zahlungsziel beglichen, versendet die Staatsoberkasse Bayern im Auftrag der Landesanwaltschaft Bayern eine Mahnung. Sofern Sie bereits bezahlt haben, betrachten Sie diese Mahnung als gegenstandslos. 


Was ist bei der Ãœberweisung der Kosten zu beachten?
Bitte geben Sie als Verwendungszweck immer das Buchungskennzeichen (12-stellige Nummernfolge, getrennt durch zwei Punkte) an. Das Buchungskennzeichen finden Sie auf der Kostenrechnung der Staatsoberkasse Bayern.
Die Bankverbindung des Freistaats Bayern lautet:
Staatsoberkasse Bayern in Landshut
Bayerische Landesbank München
BLZ: 700 500 00
Konto: 1190315
BIC: BYLADEMM
IBAN: DE75 7005 0000 0001 1903 15


Was passiert, wenn die Rechnung nicht beglichen wird?
Ãœblicherweise wird der Rechnungsbetrag einmal angemahnt. Bleibt auch die Mahnung fruchtlos, wird von der Staatskasse die Betreibung angestrebt.


An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Sollten Ihre Fragen an dieser Stelle nicht ausreichend beantwortet worden sein, können Sie sich für ergänzende oder vertiefte Fragen gerne mit uns in Verbindung setzen. Bitte schreiben Sie uns ein E-Mail an kosten@lab.bayern.de oder rufen Sie uns an unter 0981 9096-750.

Was muss eine Behörde zu den Prozesskosten wissen?

Im Anschluss an ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, das gegen den Freistaat Bayern als Beklagten vor einem Bayerischen Verwaltungsgericht, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig war, sind die Aufwendungen, die dem Freistaat Bayern entstanden sind, zu ermitteln und sodann gegen den oder die Prozessgegner geltend zu machen.


Wer ist zuständig für die Geltendmachung der Kosten?
Zuständig für die Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten des Freistaats Bayern ist die den Freistaat Bayern zuletzt vertretende Prozessbehörde (Nr. 2.2.1 VGKostenBek).

Wird der Freistaat Bayern in erster Instanz von der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde oder einer Regierung als Prozessvertretung (z. B. dem Landratsamt) vertreten und wird das Verfahren in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossen, verbleibt die Zuständigkeit in Kostensachen bei der jeweils verfahrensführenden Behörde.

Wird der Freistaat Bayern vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von der Landesanwaltschaft Bayern vertreten, übernimmt diese die Kostensachbearbeitung grundsätzlich für das gesamte Verfahren. Sie stellt dem Prozessgegner gegenüber die Kosten für das gesamte Verfahren zugunsten der Staatskasse in Rechnung oder erstattet dem Prozessgegner seine Aufwendungen. Dies gilt auch für die erste Instanz, soweit die Kostensachbearbeitung noch nicht von der Ausgangsbehörde abgeschlossen wurde.


Die Landesanwaltschaft Bayern hat die Verfahrensvertretung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof übernommen. Was ist von der Ausgangsbehörde zu veranlassen?
Die Vertretungsbehörde im erstinstanzlichen Verfahren teilt die bereits entstandenen Aufwendungen der Landesanwaltschaft Bayern mit. Dies kann formlos oder mit unserem Kostenvordruck (.pdf) für Behörden per Post, per E-Mail an kosten@lab.bayern.de oder per Fax an 089 2130-399 geschehen.

Sollte bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen oder beantragt worden sein, bitten wir um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen. Dasselbe gilt für evtl. bereits gestellte oder beglichene Rechnungen.


Wie werden die Kosten geltend gemacht?
Das „Ob“ der Geltendmachung der Kosten hängt von der Kostengrundentscheidung des Gerichts (i.d.R. Nr. II des Tenors in Urteil oder Beschluss) ab.

Obsiegt der Freistaat Bayern (auch nur teilweise), macht er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Gegner geltend. Der Gegner wird zunächst mittels einer Kostenrechnung aufgefordert werden, die entstandenen Kosten zu begleichen. 

Obsiegt der Kläger/Antragsteller, kann er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Freistaat Bayern geltend machen. Er kann sich diesbezüglich direkt per Kostenrechnung an die zuständige Behörde wenden oder einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht erster Instanz stellen, welches mit Kostenfestsetzungsbeschluss hierüber entscheidet.

Die Erstattung der gegnerischen Kosten sollte immer auf Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgen. Wir empfehlen daher im Falle einer direkten Rechnungstellung durch den Gegner, diesen zum Zwecke der Kostenfestsetzung stets an das Gericht zu verweisen.


Welche außergerichtlichen Kosten können seitens des Freistaat Bayern geltend gemacht werden?
Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: Es können wahlweise die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen oder eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i. H. v. 20,00 Euro je Instanz geltend gemacht werden (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG).

Fahrtkosten: Erstattungsfähig sind Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und an gerichtlichen Augenscheinsterminen. Es können die tatsächlichen Kosten für die Nutzung von Flugzeug, Bahn, Bus oder Taxi (bitte Belege aufbewahren) oder 0,25 Euro pro km für die Fahrt mit dem Dienst-/Privat-Pkw geltend gemacht werden (§ 5 JVEG).

Übernachtungskosten: Sind im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Kosten für notwendige Übernachtungen entstanden, können diese ebenfalls geltend gemacht werden. Erstattungsfähig sind die reinen Übernachtungskosten (bitte Beleg aufbewahren).

Tagegeld: Als Tagegeld für die Teilnahme an auswärtigen gerichtlichen Terminen können angesetzt werden:

bei einer Abwesenheit von 24 h/Tag: 24,00 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 h/Tag: 12,00 Euro bei einer Übernachtung des Reisenden außerhalb seiner Wohnung je 12,00 Euro am An- und Abreisetag (§ 6 JVEG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 4a EStG).

Dokumentenpauschale: Kosten für Fotokopien, die eine Behörde von ihren Akten für den eigenen Gebrauch fertigt, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Sie gehören zum allgemeinen behördlichen Verwaltungsaufwand. Nur in Ausnahmefällen können entstandene Kosten für Kopien geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich insb. um Kopien aus Akten zu einem laufenden Verwaltungsverfahren, wenn die Unterlagen während des gerichtlichen Verfahrens weiterhin zur Sachbearbeitung benötigt werden. Die Geltendmachung der Dokumentenpauschale ist in diesen Fällen besonders zu begründen.

Kosten für Gutachten und Sachbeistände von Behörden: Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten für die Erstellung privater Gutachten sowie Tagegeld, Übernachtungskosten und Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung/dem gerichtlichen Augenscheinstermin durch den Sachverständiger. Inwieweit diese Kosten erstattungsfähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei ihrer Geltendmachung bedarf es bezüglich der der Notwendigkeit dieser Kosten unter Vorlage entsprechender Belege einer Begründung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus §§ 8 ff. JVEG.


Wer trägt die gerichtlichen Kosten?
Der Freistaat Bayern ist von Gerichtskosten nicht befreit (§ 2 Abs. 4 GKG). Soweit jedoch staatliche Dienststellen zahlungspflichtig sind, haben sie die geschuldeten Beträge nicht abzuführen (Nr. 1.1.3 VGKostenBek). Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Sollten Sie weitere Fragen zu den gerichtlichen Kosten haben, dann wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Die Kostenentscheidung aus einer früheren Instanz wurde abgeändert. Was ist zu beachten?
Ist ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die eine geänderte Kostengrundentscheidung trifft, gegenstandlos geworden oder hat sich der Streitwert geändert, ist zu prüfen, ob bereits Zahlungen geleistet worden, welche nunmehr zurückgefordert werden müssen. Beim Gericht wird in diesem Fall Antrag auf Rückfestsetzung gestellt.

Um Kosten zurückfordern zu können, die ggf. bereits von der Ausgangsbehörde ausgezahlt oder vereinnahmt wurden, benötigen wir alle bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Wir bitten Sie daher, uns diese immer zu übermitteln.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Zur Beantwortung ergänzender oder vertiefter Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Bitte schreiben Sie uns ein E-Mail an kosten@lab.bayern.de oder rufen Sie uns an unter 089 2130-294.

Was hat die Landesanwaltschaft mit der Staatskasse zu tun?

Der Landesanwaltschaft Bayern obliegt auch die Vertretung der Staatskasse vor allen bayerischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren kostenrechtlicher Art, wenn diese an einem Verfahren zur Wert-, Kosten- oder Entschädigungs-(Vergütungs-)festsetzung oder anderen Verfahren kostenrechtlicher Art beteiligt ist (§ 4 LABV).

So kann die Staatskasse in bestimmten kostenrechtlichen Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen des Staates Stellungnahmen abgeben und Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen, wie z.B. 

  • gegen die gerichtliche Festsetzung der von den Beteiligten eines Rechtsstreits untereinander zu erstattenden außergerichtlichen Kosten (§§ 165, 151, 146 VwGO),
  • gegen die gerichtliche Festsetzung der von der Staatskasse an einen gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung (§ 55 RVG),
  • gegen die gerichtliche Festsetzung der Gerichtskosten (§ 66 GKG),
  • gegen die gerichtliche Festsetzung der Streitwertes (§ 68 GKG) und
  • (unter bestimmten Bedingungen) gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 3 ZPO).


Für Fragen hierzu steht Ihnen unsere Kostenstelle gerne zur Verfügung:

Landesanwaltschaft Bayern
Ludwigstr. 23
80539 München
Telefon: 0981 9096-750
Telefax: 089 2130-399
E-Mail: kosten@lab.bayern.de

Was sind Rechtsgrundlagen im Bereich der Prozesskosten?

Dies sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Landesanwaltschaft Bayern im Bereich der Prozesskosten. Durch Anklicken erhalten Sie Zugang zu folgenden Regelungen im Volltext:

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
Gerichtskostengesetz (GKG) 
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) 
Kostengesetz (KG) 
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) 
Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) 
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)