Die Behörde

Im Falle eines Dienstvergehens

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So läuft ein Disziplinarverfahren ab

An dieser Stelle geben wir einen Überblick über die wichtigsten Verfahrensschritte eines Disziplinarverfahrens. Der Ablauf eines Disziplinarverfahrens ist im  Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG) geregelt, dem weitere Einzelheiten entnommen werden können.

Ein Disziplinarverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben, dass ein Beamter oder eine Beamtin ein Dienstvergehen begangen hat.

Ein Beamter oder eine Beamtin kann bei der Disziplinarbehörde aber auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

Wann ein Dienstvergehen vorliegt, ist in § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt: Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Wichtige Pflichten von Beamten und Beamtinnen, deren Verletzung zu einem Dienstvergehen führen kann, sind insbesondere:

  • Pflicht zur Verfassungstreue, Gebot der Mäßigung bei politischer Tätigkeit
  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Diensterfüllung, z.B. Einhaltung der Arbeitszeit, achtungswürdiges Verhalten, Gehorsamspflicht
  • allgemeine Verhaltenspflichten, insbesondere Pflicht zur Beachtung der Gesetze


Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens

Bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens sind die folgenden Punkte zu beachten:

Unterrichtungspflichten

Der Beamte oder die Beamtin ist von der Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, über seine oder ihre Rechte zu belehren und zum Sachverhalt anzuhören. Erforderlichenfalls erfolgt eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und/oder des Personalrats auf Wunsch des Beamten oder der Beamtin.

Der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde informieren sich gegenseitig von der Einleitung des Disziplinarverfahrens.

Ermittlung des Sachverhalts

Zur Aufklärung des Sachverhalts werden die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände ermittelt, falls diese nicht bereits in einem anderen Verfahren bindend festgestellt wurden.

Beschränkung oder Ausdehnung des Verfahrens

Das Verfahren kann jederzeit beschränkt oder auf neue Vorwürfe ausgedehnt werden, wenn sich während der Ermittlungen Hinweise darauf ergeben, dass Vorwürfe nicht zutreffend sind oder neue Sachverhalte hinzutreten, aus denen sich der Verdacht auf ein weiteres Dienstvergehen ergibt. Entsprechend der Vorgehensweise bei der Einleitung des Verfahrens sind eine Beschränkung oder Ausdehnung schriftlich in den Akten niederzulegen und der Beamte oder die Beamtin hierüber zu unterrichten und ggf. anzuhören.

Vorläufige Anordnungen

Wenn dies erforderlich erscheint, kann die Disziplinarbehörde während des laufenden Verfahrens Anordnungen wie die vorläufige Dienstenthebung und die vorläufige Kürzung (Einbehaltung) der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts anordnen.

Abschließende Anhörung

Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, muss dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern, bevor eine Abschlussentscheidung getroffen wird. Dies geschieht in der Regel durch eine schriftliche Zusammenfassung des Akteninhalts, die dem Beamten oder der Beamtin zugestellt wird.

Abschließende Entscheidung

Hat sich der Verdacht eines Dienstvergehens durch die Ermittlung nicht bestätigt, ist das Verfahren einzustellen.

Haben die Ermittlungen bestätigt, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist zu entscheiden, mit welcher Maßnahme es zu ahnden ist. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere die folgenden Punkte zu beachten und gegeneinander abzuwägen sind (Art. 14 Abs. 1 BayDG): 

  • Wie schwer wiegt das Dienstvergehen?
  • Ist das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten oder die Beamtin beeinträchtigt oder sogar vollständig zerstört?
  • Persönlichkeitsbild und bisheriges dienstliches Verhalten des Beamten oder der Beamtin

Bei der Bemessung der Maßnahme kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist nicht möglich, einen Maßnahmenkatalog typisierend und schematisch für einzelne Dienstvergehen zu erstellen.

 
Gerichtliches Disziplinarverfahren

In folgenden Fällen kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Kommunale Wahlbeamte

Handelt es sich um einen kommunalen Wahlbeamten oder eine kommunale Wahlbeamtin nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWBG (z.B. Bürgermeister, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder und Landräte), können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht ausgesprochen werden. Die Landesanwaltschaft erhebt in einem solchen Fall eine sog. Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht.

Besonders schwere Maßnahmen

In allen anderen Fällen kommt es auf die Höhe der Maßnahme an: Soll ein Beamter oder eine Beamtin in eine niedrigere Besoldungsgruppe zurückgestuft oder aus dem Dienst entfernt werden oder soll einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin das Ruhegehalt aberkannt werden, kann darüber nur das Verwaltungsgericht entscheiden. Die Landesanwaltschaft erhebt in einem solchen Fall eine sog. Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht.

Rechtmittel gegen eine Disziplinarverfügung 

Schließlich kommt es auch dann zu einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Beamte oder die Beamtin ein Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügung der Disziplinarbehörde einlegt.