Die Behörde

Rechte, Pflichten, Rechtsgrundlagen

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Wichtige Informationen für Behörden und Zeugen


Für Behörden: 

Behördliche Zusammenarbeit

Die Disziplinarbehörde berät staatliche und kommunale Behörden bei der Einleitung von Disziplinarverfahren und bei der Beurteilung der Schwere eines Dienstvergehens. Disziplinarverfahren sind stark formalisierte Verfahren, die im Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG) geregelt sind. Unter den Rubriken „Ablauf eines Disziplinarverfahrens“ und „Disziplinarmaßnahmen“ haben wir Ihnen die wesentlichen Punkte zusammengestellt, die bei der Bearbeitung eines Disziplinarverfahrens zu beachten sind.



Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen zum Verfahren haben oder beabsichtigen Sie, ein Verfahren an die Landesanwaltschaft abzugeben, können Sie gerne telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen. Dies kann insbesondere zweckmäßig sein, um bereits vorab einzelne Details abzuklären, insbesondere zur Klärung der Frage, ob die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten (noch) ausreicht.



Bei Abgabe von Disziplinarverfahren bzw. Übertragung von Disziplinarbefugnissen sollten alle vorhandenen wesentlichen Unterlagen beigefügt werden, wie z.B. schriftliche Befragungen der Betroffenen, Protokolle, Personalakten und insbesondere eine Zusammenstellung des relevanten Sachverhalts. Bei der Übermittlung sollte – auf Grund der Sensibilität der personenbezogenen Daten – bevorzugt der Postweg gewählt werden. Bei elektronischer Übermittlung sollte auf einen sicheren Übertragungsweg (z.B. per Verschlüsselung) geachtet werden.


Zum Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG)

Informationspflicht

Die staatlichen Behörden informieren die Landesanwaltschaft über die von ihnen in eigener Zuständigkeit eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie über die jeweils verhängten Maßnahmen durch Übersendung einer Kopie (Art. 35 Abs. 6 Satz 2 BayDG).


Zum Art. 35 BayDG


Für Zeugen:

Wenn Sie eine Ladung als Zeuge oder Zeugin von uns erhalten haben, ist Ihre Aussage erforderlich, um einen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären. Uns ist bewusst, dass eine Zeugenaussage mit Belastungen und Unannehmlichkeiten verbunden sein kann. Bedenken Sie aber bitte, dass Sie als Zeuge oder Zeugin eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht erfüllen und im Übrigen auch selbst einmal in die Situation geraten können, in der Sie auf eine Zeugenaussage angewiesen sind. 


Ihre Pflichten

Sie sind als Zeuge oder Zeugin gesetzlich verpflichtet, zum Termin zu erscheinen und – sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht – auch auszusagen.



Sie müssen nur dann nicht zum Termin erscheinen, wenn Sie aus schwerwiegenden Gründen verhindert sind und sich rechtzeitig entschuldigen. 



Private oder berufliche Termine rechtfertigen es in der Regel nicht, dem Termin fernzubleiben. In besonders dringenden Fällen sind Ausnahmen denkbar, wenn Sie entsprechende Nachweise erbringen.



Im Fall einer Erkrankung ist grundsätzlich eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass Sie vernehmungs- und/oder reiseunfähig sind. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit genügt nicht.



In jedem Fall bitten wir Sie, sich im Fall Ihrer Verhinderung rechtzeitig vor dem Termin mit uns telefonisch oder schriftlich in Verbindung zu setzen.



Zeugen, die pflichtwidrig nicht zum Termin erscheinen bzw. unberechtigt die Aussage verweigern, haben mit erheblichen nachteiligen Konsequenzen zu rechnen, z.B. kann gegen sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zudem haben sie die Kosten zu tragen, die durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben verursacht wurden. 


Entschädigung

Auf Antrag erhalten Sie eine Entschädigung für die Ihnen entstandenen Kosten, z.B. für Fahrtkosten oder Verdienstausfall. 


Die Höhe der Entschädigung wird in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) festgesetzt. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das Ihrer Ladung beiliegt. 

Den Antrag auf Erstattung Ihrer Kosten können Sie nach dem Termin stellen. Bei Ihrer Vernehmung erhalten Sie von uns ein Formular mit weiteren Hinweisen.

Zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz


Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Landesanwaltschaft Bayern im Bereich der Disziplinarbehörde können Sie hier im Volltext aufrufen: