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Die wichtigsten Fragen und Antworten...

... zum Thema Disziplinarbehörde

Die Landesanwaltschaft führt Disziplinarverfahren gegen Beamte des Freistaates Bayern durch, wenn die Ahndungsmöglichkeiten des Dienstvorgesetzten nicht ausreichen, der einen Verweis erteilen oder eine Geldbuße verhängen kann. Die Landesanwaltschaft vertritt alle von ihr geführten Disziplinarfälle auch vor den Verwaltungsgerichten, also wenn sie selbst Disziplinarklage erhoben hat oder wenn sich ein Beamter gegen eine ihn treffende Disziplinarverfügung wendet.


Wann wird die Landesanwaltschaft als Disziplinarbehörde tätig?

Wie funktioniert die behördliche Zusammenarbeit?

Disziplinarverfahren sind stark formalisierte Verfahren, die im Bayerischen Disziplinargesetz (BayDG) geregelt sind.

Vor Abgabe von Verfahren an die Landesanwaltschaft kann eine telefonische Kontaktaufnahme zur Abklärung einzelner Details, insbesondere zur Klärung der Frage, ob die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten (noch) ausreicht, zweckmäßig sein.

Bei Abgabe von Disziplinarverfahren sollten alle vorhandenen wesentlichen Unterlagen beigefügt werden, wie z.B. schriftliche Befragungen der Betroffenen, Protokolle, Personalakten und insbesondere eine Zusammenstellung des relevanten Sachverhalts. Dabei sollte - auf Grund der Sensibilität der personenbezogenen Daten - insbesondere bei elektronischer Übermittlung auf einen sicheren Übertragungsweg (z.B. per Verschlüsselung oder EGVP - beachten Sie hierzu das Thema "Elektronischer Rechtsverkehr").

Die staatlichen Behörden informieren über die von ihnen in eigener Zuständigkeit eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie über die jeweils verhängten Maßnahmen durch Übersendung einer Kopie (Art. 35 Abs. 6 Satz 2 BayDG).

Wie nehme ich mit der Landesanwaltschaft Kontakt auf?

Wir bieten gerade für den kommunalen Bereich unsere Hilfe an, wo Disziplinarfälle seltener zu bearbeiten sind oder häufig die Einschaltung einer am bisherigen Geschehen völlig unbeteiligten Stelle gewünscht wird. Auch wenn zum Beispiel ein Rektor einer Schule bei einem Vergehen eines Lehrers nicht weiß, wie er weiter vorgehen soll, beraten wir ihn.
Die Kontaktaufnahme kann per Telefon, schriftlich oder per Mail erfolgen. Unsere Kontaktdaten:

Landesanwaltschaft Bayern
Disziplinarbehörde
Ludwigstr. 23
80539 München
Tel.: 089 2130-284
Fax: 089 2130-399
E-Mail: disziplinarbehoerde@lab.bayern.de

Was muss ich beachten, wenn ich als Zeuge geladen worden bin?

Sie bekommen, wenn Sie als Zeuge aussagen müssen, eine Ladung zu einem Termin. Bringen Sie diese Ladung bitte mit. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Absage oder ein Verschieben dieses Termins nur aus schwerwiegenden Gründen möglich ist. Arbeitszeit, Urlaub oder Dienstreisen sind zum Beispiel keine Gründe. 

Wie funktioniert der elektronische Rechtsverkehr?

Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) stellt den deutschlandweit einheitlichen Kommunikations-Standard mit Gerichten und Behörden dar. Es verschlüsselt die elektronischen Nachrichten der Beteiligten und die Signatur der beigefügten Dokumente.


In der bayerischen Staatsverwaltung kommt als EGVP insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zum Einsatz.


Die Landesanwaltschaft Bayern verfügt über zwei beBPo-Zugänge (Prozessvertretung und Disziplinarbehörde). Diese erlauben es der Landesanwaltschaft Bayern, mit den teilnehmenden Gerichten und Behörden aber auch mit Privatpersonen und sonstigen Stellen auf sicherem Weg zu kommunizieren.


§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet die Möglichkeit, elektronische Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzureichen. Diese Möglichkeit ist sowohl für die sechs Bayerischen Verwaltungsgerichte, den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht gegeben.


Derzeit wird das beBPo von der Landesanwaltschaft Bayern für den Schriftverkehr mit den Bayerischen Verwaltungsgerichten und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof genutzt.


Darüber hinaus besteht für alle Behörden, Privatpersonen und sonstigen Stellen, die über einen sicheren Übermittlungsweg verfügen, die Möglichkeit, mit der Landesanwaltschaft Bayern auf diesem Weg sicher elektronisch zu kommunizieren. So können Behörden z.B. Stellungnahmen und Aktenbestandteile, die schutzbedürftige Daten enthalten, über das beBPo bzw. Rechtsanwälte entsprechende Schriftsätze über das beA (besonderes Anwaltspostfach) verschlüsselt und signiert an die Landesanwaltschaft Bayern übermitteln.



Weitere Informationen, insbesondere die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs, sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie den Bekanntmachungen des Bundesministeriums der Justiz zu entnehmen.

Informationen zum EGVP inklusive aktueller Störmeldungen finden Sie unter https://egvp.justiz.de/.