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Prozesskosten, offene Stellen und mehr

Übrigens: Sollten wir eine Ihrer Fragen in diesem Internetauftritt nicht beantwortet haben, können Sie sich jederzeit direkt an die Landesanwaltschaft wenden. Dies gilt insbesondere für Dienstvorgesetzte, die zum Beispiel einen juristischen Rat oder eine Auskunft benötigen.


Was muss ich als Bürger zu den Prozesskosten wissen?

In allen gegen den Freistaat Bayern als Beklagten gerichteten Verfahren vor den Bayerischen Verwaltungsgerichten vertritt die zuständige Ausgangsbehörde (i.d.R. das zuständige Landratsamt) den Freistaat Bayern. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) tritt die Landesanwaltschaft Bayern als Prozessvertretung des Staates auf.
Im Anschluss an ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren werden im Falle des (Teil-)Obsiegens des Freistaats Bayern von der zuletzt vertretenden Prozessbehörde die dem Freistaat entstandenen Kosten und Aufwendungen ermittelt und dem Unterlegenen in Rechnung gestellt.

Wie werden die Kosten geltend gemacht?
Die Geltendmachung der Kosten hängt von der zugrunde liegenden Kostenentscheidung des Gerichts ab.
Obsiegt der Freistaat Bayern, macht er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Gegner geltend. Der Gegner wird i.d.R. zunächst mittels einer Kostenrechnung aufgefordert, die entstandenen Kosten zu begleichen. 
Obsiegt der Kläger/Antragsteller, kann er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Freistaat Bayern geltend machen. Er kann diesbezüglich einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht erster Instanz stellen, welches sodann per Kostenfestsetzungsbeschluss hierüber entscheidet.
Wurden die Kosten zwischen Kläger/Antragsteller und Beklagtem/Antragsgegner gequotelt, melden beide Parteien die ihnen entstandenen Aufwendungen im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens nach § 106 ZPO beim zuständigen Gericht an. Das Gericht setzt die Kosten entsprechend der gerichtlich festgelegten Quotelung per Kostenfestsetzungsbeschluss fest.

Wann werden die Kosten geltend gemacht?
Bis zur Geltendmachung der Kosten durch die Landesanwaltschaft Bayern kann eine gewisse Zeit vergehen, da die Rechtskraft der Entscheidung und ggf. die Meldung weiterer Kosten durch die Ausgangsbehörde abgewartet werden müssen.
Die Kosten können nach Erlass einer gerichtlichen Kostenentscheidung für jede Instanz gesondert geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich jedoch, sie erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltend zu machen, da der Kostenausspruch in einer höheren Instanz frühere Kostenentscheidungen abändern kann.

Welche außergerichtlichen Kosten werden geltend gemacht?
Der Freistaat Bayern bringt je Rechtszug eine Pauschale von 20,00 Euro für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Ansatz. 
Für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen oder an Augenscheinsterminen können zusätzlich Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder anfallen. Außerdem werden in Einzelfällen Kosten für Fotokopien und Sachverständigengutachten in Ansatz gebracht.

Welche gerichtlichen Kosten fallen an?
Die Gerichtsgebühren werden von den Verwaltungsgerichten bestimmt und erhoben. Wenn Sie in einem Verfahren gegen den Freistaat Bayern obsiegt haben, erhalten Sie den von Ihnen geleisteten Gebührenvorschuss zurück. Bei Teilobsiegen erhalten Sie den entsprechenden prozentualen Anteil zurück.
Sollten Sie noch Fragen zu den gerichtlichen Kosten haben, dann wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Was passiert, wenn die Kostenentscheidung aus einer früheren Instanz abgeändert wurde?
Ist ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die eine geänderte Kostengrundentscheidung trifft, gegenstandslos geworden oder hat sich der Streitwert geändert, können bereits geleistete Zahlungen zurückgefordert werden. Der bisherige Kostenfestsetzungsbeschluss wird sodann i.d.R. durch einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss ersetzt.

Können dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten erstattet werden?
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch gerichtliche Entscheidung der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt wurden.

Die Klagepartei besteht aus mehreren Personen. Wer von ihnen trägt die Kosten?
Das Gericht kann entscheiden, dass jede Person eine bestimmte Quote der Kosten zu tragen hat oder dass die Kläger/Antragsteller die Kosten als Gesamtschuldner tragen.Sind die Kläger/Antragsteller Gesamtschuldner, kann die Behörde wählen, ob sie die Gesamtkosten nur einer Person in Rechnung stellt oder ob sie die Kosten auf die Kläger/Antragsteller verteilt.

An diesem Verfahren war früher eine andere Behörde beteiligt. Wer ist zuständig?
Der Freistaat Bayern wird in erster Instanz häufig von der Ausgangsbehörde (z.B. dem Landratsamt) vertreten. In der zweiten Instanz geht das Verfahren i.d.R. auf die Landesanwaltschaft Bayern über. Die Landesanwaltschaft Bayern übernimmt sodann die Kostensachbearbeitung für das gesamte Verfahren (auch für die erste Instanz). Sie stellt gegenüber dem Kläger/Antragsteller die Kosten zugunsten der Staatskasse für das gesamte Verfahren in Rechnung und erstattet dem Kläger/Antragsteller seine Aufwendungen.

Ich habe eine Mahnung von der Staatsoberkasse Bayern erhalten. Ich habe aber bereits bezahlt. Was ist zu tun?
Die Kosten werden von der Landesanwaltschaft Bayern erhoben. Sie sind jedoch auf das Konto der Staatsoberkasse Bayern einzuzahlen. Werden die Kosten nicht bis zum festgesetzten Zahlungsziel beglichen, versendet die Staatsoberkasse Bayern im Auftrag der Landesanwaltschaft Bayern eine Mahnung. Sofern Sie bereits bezahlt haben, betrachten Sie diese Mahnung als gegenstandslos. 

Was ist bei der Ãœberweisung der Kosten zu beachten?
Bitte geben Sie als Verwendungszweck immer das Buchungskennzeichen (12-stellige Nummernfolge, getrennt durch zwei Punkte) an. Das Buchungskennzeichen finden Sie auf der Kostenrechnung der Staatsoberkasse Bayern.
Die Bankverbindung des Freistaats Bayern lautet:
Staatsoberkasse Bayern in Landshut
Bayerische Landesbank München

BLZ: 700 500 00
Konto: 1190315
BIC: BYLADEMM
IBAN: DE75 7005 0000 0001 1903 15


Was passiert, wenn die Rechnung nicht beglichen wird?
Ãœblicherweise wird der Rechnungsbetrag einmal angemahnt. Bleibt auch die Mahnung fruchtlos, wird von der Staatskasse die Betreibung angestrebt.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Sollten Ihre Fragen an dieser Stelle nicht ausreichend beantwortet worden sein, können Sie sich für ergänzende oder vertiefte Fragen gerne mit uns in Verbindung setzen. Bitte schreiben Sie uns ein E-Mail an kosten@lab.bayern.de oder rufen Sie uns an unter 0981 9096-750.

Was muss eine Behörde zu den Prozesskosten wissen?

Im Anschluss an ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, das gegen den Freistaat Bayern als Beklagten vor einem Bayerischen Verwaltungsgericht, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesverwaltungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig war, sind die Aufwendungen, die dem Freistaat Bayern entstanden sind, zu ermitteln und sodann gegen den oder die Prozessgegner geltend zu machen.

Wer ist zuständig für die Geltendmachung der Kosten?
Zuständig für die Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten des Freistaats Bayern ist die den Freistaat Bayern zuletzt vertretende Prozessbehörde (Nr. 2.2.1 VGKostenBek).
Wird der Freistaat Bayern in erster Instanz von der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde oder einer Regierung als Prozessvertretung (z. B. dem Landratsamt) vertreten und wird das Verfahren in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossen, verbleibt die Zuständigkeit in Kostensachen bei der jeweils verfahrensführenden Behörde.
Wird der Freistaat Bayern vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von der Landesanwaltschaft Bayern vertreten, übernimmt diese die Kostensachbearbeitung grundsätzlich für das gesamte Verfahren. Sie stellt dem Prozessgegner gegenüber die Kosten für das gesamte Verfahren zugunsten der Staatskasse in Rechnung oder erstattet dem Prozessgegner seine Aufwendungen. Dies gilt auch für die erste Instanz, soweit die Kostensachbearbeitung noch nicht von der Ausgangsbehörde abgeschlossen wurde.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat die Verfahrensvertretung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof übernommen. Was ist von der Ausgangsbehörde zu veranlassen?
Die Vertretungsbehörde im erstinstanzlichen Verfahren teilt die bereits entstandenen Aufwendungen der Landesanwaltschaft Bayern mit. Dies kann formlos oder mit unserem Kostenvordruck für Behörden per beBPo, per E-Mail an kosten@lab.bayern.de, per Post,  oder per Fax an 089 2130-399 geschehen.
Sollte bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen oder beantragt worden sein, bitten wir um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen. Dasselbe gilt für evtl. bereits gestellte oder beglichene Rechnungen.

Wie werden die Kosten geltend gemacht?
Das „Ob“ der Geltendmachung der Kosten hängt von der Kostengrundentscheidung des Gerichts (i.d.R. Nr. II des Tenors in Urteil oder Beschluss) ab.
Obsiegt der Freistaat Bayern (auch nur teilweise), macht er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Gegner geltend. Der Gegner wird zunächst mittels einer Kostenrechnung aufgefordert werden, die entstandenen Kosten zu begleichen. 
Obsiegt der Kläger/Antragsteller, kann er seine außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Freistaat Bayern geltend machen. Er kann sich diesbezüglich direkt per Kostenrechnung an die zuständige Behörde wenden oder einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Gericht erster Instanz stellen, welches mit Kostenfestsetzungsbeschluss hierüber entscheidet.
Die Erstattung der gegnerischen Kosten sollte immer auf Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgen. Wir empfehlen daher im Falle einer direkten Rechnungstellung durch den Gegner, diesen zum Zwecke der Kostenfestsetzung stets an das Gericht zu verweisen.

Welche außergerichtlichen Kosten können seitens des Freistaat Bayern geltend gemacht werden?
Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: Es können wahlweise die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen oder eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i. H. v. 20,00 Euro je Instanz geltend gemacht werden (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG).
Fahrtkosten: Erstattungsfähig sind Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und an gerichtlichen Augenscheinterminen. Es können die tatsächlichen Kosten für die Nutzung von Flugzeug, Bahn, Bus oder Taxi (bitte Belege aufbewahren) oder 0,25 Euro pro km für die Fahrt mit dem Dienst-/Privat-Pkw geltend gemacht werden (§ 5 JVEG).
Übernachtungskosten: Sind im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Kosten für notwendige Übernachtungen entstanden, können diese ebenfalls geltend gemacht werden. Erstattungsfähig sind die reinen Übernachtungskosten (bitte Beleg aufbewahren).
Tagegeld: Als Tagegeld für die Teilnahme an auswärtigen gerichtlichen Terminen können angesetzt werden:
bei einer Abwesenheit von 24 h/Tag: 24,00 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 h/Tag: 12,00 Euro bei einer Übernachtung des Reisenden außerhalb seiner Wohnung je 12,00 Euro am An- und Abreisetag (§ 6 JVEG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 4a EStG).
Dokumentenpauschale: Kosten für Fotokopien, die eine Behörde von ihren Akten für den eigenen Gebrauch fertigt, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Sie gehören zum allgemeinen behördlichen Verwaltungsaufwand. Nur in Ausnahmefällen können entstandene Kosten für Kopien geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich insb. um Kopien aus Akten zu einem laufenden Verwaltungsverfahren, wenn die Unterlagen während des gerichtlichen Verfahrens weiterhin zur Sachbearbeitung benötigt werden. Die Geltendmachung der Dokumentenpauschale ist in diesen Fällen besonders zu begründen.
Kosten für Gutachten und Sachbeistände von Behörden: Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten für die Erstellung privater Gutachten sowie Tagegeld, Übernachtungskosten und Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung/dem gerichtlichen Augenscheintermin durch den Sachverständiger. Inwieweit diese Kosten erstattungsfähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei ihrer Geltendmachung bedarf es bezüglich der der Notwendigkeit dieser Kosten unter Vorlage entsprechender Belege einer Begründung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus §§ 8 ff. JVEG.

Wer trägt die gerichtlichen Kosten?
Der Freistaat Bayern ist von Gerichtskosten nicht befreit (§ 2 Abs. 4 GKG). Soweit jedoch staatliche Dienststellen zahlungspflichtig sind, haben sie die geschuldeten Beträge nicht abzuführen (Nr. 1.1.3 VGKostenBek). Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Sollten Sie weitere Fragen zu den gerichtlichen Kosten haben, dann wenden Sie sich bitte an das zuständige Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Kostenentscheidung aus einer früheren Instanz wurde abgeändert. Was ist zu beachten?
Ist ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss durch eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die eine geänderte Kostengrundentscheidung trifft, gegenstandlos geworden oder hat sich der Streitwert geändert, ist zu prüfen, ob bereits Zahlungen geleistet worden, welche nunmehr zurückgefordert werden müssen. Beim Gericht wird in diesem Fall Antrag auf Rückfestsetzung gestellt.
Um Kosten zurückfordern zu können, die ggf. bereits von der Ausgangsbehörde ausgezahlt oder vereinnahmt wurden, benötigen wir alle bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Wir bitten Sie daher, uns diese immer zu übermitteln.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
Zur Beantwortung ergänzender oder vertiefter Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Bitte schreiben Sie uns ein E-Mail an kosten@lab.bayern.de oder rufen Sie uns an unter 0981 9096-750.

Was hat die Landesanwaltschaft mit der Staatskasse zu tun?

Der Landesanwaltschaft Bayern obliegt auch die Vertretung der Staatskasse vor allen bayerischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Verfahren kostenrechtlicher Art, wenn diese an einem Verfahren zur Wert-, Kosten- oder Entschädigungs-(Vergütungs-)festsetzung oder anderen Verfahren kostenrechtlicher Art beteiligt ist (§ 4 LABV).
So kann die Staatskasse in bestimmten kostenrechtlichen Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen des Staates Stellungnahmen abgeben und Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen, wie z.B. - gegen die gerichtliche Festsetzung der von den Beteiligten eines Rechtsstreits untereinander zu erstattenden außergerichtlichen Kosten (§§ 165, 151, 146 VwGO), - gegen die gerichtliche Festsetzung der von der Staatskasse an einen gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung (§ 55 RVG), - gegen die gerichtliche Festsetzung der Gerichtskosten (§ 66 GKG), - gegen die gerichtliche Festsetzung der Streitwertes (§ 68 GKG) und - (unter bestimmten Bedingungen) gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 3 ZPO). Für Fragen hierzu steht Ihnen unsere Kostenstelle gerne zur Verfügung:

Landesanwaltschaft Bayern
Ludwigstr. 23
80539 München
Telefon: 0981 9096-750
Telefax: 089 2130-399
E-Mail: kosten@lab.bayern.de

Was sind Rechtsgrundlagen im Bereich der Prozesskosten?

Dies sind die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Landesanwaltschaft Bayern im Bereich der Prozesskosten. Durch Anklicken erhalten Sie Zugang zu folgenden Regelungen im Volltext: 
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
Gerichtskostengesetz (GKG) 
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) 
Kostengesetz (KG) 
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) 
Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) 
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)

Welche Ausbildungsmöglichkeiten gibt es bei der Landesanwaltschaft?

Die Landesanwaltschaft Bayern bietet

Wir sind nach § 49 Abs. 2 Satz 1 JAPO i.V.m. Nr. 1.6.1.2 der Rechtsreferendarausbildungsbekanntmachung im Berufsfeld 2 (Verwaltung) als Ausbildungsstelle zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums allgemeinzugelassen.

Die Verwaltungsstation nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAPO kann bei der Landesanwaltschaft Bayern nicht absolviert werden, da nach dieser Vorschrift Ausbildungsbehörden für den Bereich der öffentlichen Verwaltung nur Landratsämter, Gemeinden (die mindestens einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt beschäftigen), Regierungen und Bezirke sind und die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 JAPO insoweit nicht einschlägig ist.

Im Rahmen der Ausbildung erhalten Sie Einblicke in die Tätigkeit der Landesanwaltschaft Bayern als „Anwaltskanzlei des Staates und des öffentlichen Interesses“ und arbeiten bei einer modernen Behörde in der allgemeinen Staatsorganisation mit dem besonderen Aufgabenfeld eines hochspezialisierten, forensisch erfahrenen Prozessanwalts in der Schnittstelle zwischen den Verwaltungsgerichten zweiter und dritter Instanz und den Behörden des Freistaates Bayern mit.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbungen (mit Lebenslauf und Zeugnissen) per Post oder per E-Mail an
Landesanwaltschaft Bayern
Ludwigstr. 23
80539 München
Telefon: 089 2130-280
Telefax: 089 2130-399
E-Mail: poststelle@lab.bayern.de

Auf Grund der begrenzten Ausbildungskapazitäten an unseren beiden Standorten München und Ansbach (pro Prüfungsdurchgang höchstens 3 Referendare in München und 2 Referendare in Ansbach) behalten wir uns erforderlichenfalls eine Auswahl der Bewerber vor.

Als Ansprechpartner für Rückfragen steht Ihnen unser Ausbildungskoordinator, Herr Oberlandesanwalt Dr. Riedl, unter den vorstehenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung.

Wie trage ich mich als Journalist in den Presseverteiler ein?

Senden Sie eine Mail an presse@lab.bayern.de. Geben Sie dazu Ihren Namen und das Medium an, für das Sie arbeiten. Bitte nennen Sie auch den Fall, an dem Sie Interesse haben. 

Wie kann ich Informationen der Landesanwaltschaft über Twitter erhalten?

Unser Name auf Twitter ist LA_Bayern. Wenn Sie einen Account bei dem sozialen Netzwerk haben, können Sie der Landesanwaltschaft folgen – worüber wir uns sehr freuen würden. 

Ist die Landesanwaltschaft einem Ministerium zugeordnet?

Ja, wir sind dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nachgeordnet. 

Kann man als Bürger die Leistungen der Landesanwaltschaft in Anspruch nehmen?

Nein. Die Landesanwaltschaft ist die "Anwaltskanzlei" des Freistaates Bayern. Wir vertreten also ausschließlich dessen Interessen.Â